Änderungen bei den Umsatzsteuer-Grundsätzen und Steuersätzen für Selbstständige 2025, denn wir wissen ja, dass kein Jahr vergeht, ohne dass man etwas ändern muss. Es soll uns ja nicht langweilig werden und manchmal ändert sich ja auch etwas zum Positiven, soll vorkommen…
Steuersätze – weitgehend stabil, aber…

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Die bekannten Steuersätze, also der 19 % Regelsteuersatz und der mit 7 % ermäßigte Satz bleiben grundsätzlich bestehen. Allerdings gibt es Anpassungen und Klarstellungen in der Anwendung. So gibt es in gewissem Umfang eine Ausweitung ermäßigter Steuersätze. Dies besonders im Bereich kultureller und bildungsrelevanter Angebote, wo der ermäßigte Steuersatz erweitert. Hierbei ist genau auf die neuen Kriterien zu achten, die in den aktuellen BMF-Verlautbarungen (z. B. vom Herbst 2024) dargelegt werden.
Klärung von Übergangsregelungen: Für gewisse Wirtschaftszweige gibt es Übergangsregelungen, die den Wechsel zwischen unterschiedlichen Steuersätzen (beispielsweise bei digitalen Produkten) erleichtern sollen.
Kleinunternehmerregelung und Umsatzgrenzen
Auch hier gibt es Neuerungen. So wurde die Grenze, bis zu der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, angepasst. Der ab 2025 relevante Betrag liegt nun bei 25.000€, bisher waren es 22.000€. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für kleinere Betriebe zu reduzieren, aber auch Missbrauch zu vermeiden.
Praktisch: Kleinunternehmer müssen ab 2025 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben, sofern tatsächlich keine Umsatzsteuer angefallen ist. Bisher musste man ja eine sogenannte Nullmeldung als Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreichen, auch wenn man eigentlich gar keine Umsatzsteuer ausweisen durfte.
Opt-in für Regelbesteuerung:
Kleinunternehmer können vermehrt freiwillig in das Regelbesteuerungsverfahren wechseln, wenn sie von Vorsteuerabzugsmöglichkeiten profitieren wollen – die neuen Schwellenwerte und Antragsmodalitäten sind in den aktuellen BMF-Rundschreiben detailliert beschrieben.
Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen
Fristen und Modalitäten
Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen wurden nochmals präzisiert.
Jährliche vs. Monatliche vs. vierteljährliche Voranmeldungen:
Selbstständige, die regelmäßig eine hohe Umsatzsteuerzahllast haben, sind weiterhin zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Für andere wurden die vierteljährlichen Meldepflichten beibehalten – allerdings mit klar definierten Umsatzgrenzen und besonderen Meldepflichten bei Überschreitung von Schwellenwerten.
Die genauen Fristen und neuen Schwellenwerte:
Hattest Du im Vorjahr eine Umsatzsteuerschuld von weniger als 2.000 Euro (war 1.000€) , so kannst kannst du von der Pflicht zur Voranmeldung befreit werden. Du musst dann nur noch eine Jahreserklärung abgeben. In der Regel benachrichtigt Dich dein Finanzamt über solche Statusänderungen automatisch. Lag deine Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr zwischen 2.000 und 9.000 Euro (war 1.000 bis 7.500€), so musst Du deine Voranmeldung vierteljährlich abgeben. Und bei einer Zahllast von mehr als 9.000 Euro (war 7.500€, ist die monatliche Abgabe Pflicht.
Stärkere Fristüberwachung:
Die Finanzämter nutzen verstärkt digitale Tools, um Versäumnisse schneller zu erkennen und zu ahnden. Hierzu wurden auch automatische Erinnerungssysteme und Warnhinweise in ELSTER integriert.
Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Leistungen
Mit Blick auf den internationalen Handel gibt es Anpassungen bei der Anwendung der OSS-Regelung (One-Stop-Shop) und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Hier gibt es Erweiterte Meldepflichten. So müssen Selbstständige, die Waren oder Dienstleistungen ins EU-Ausland liefern, künftig noch detailliertere Angaben machen – auch um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Gleichzeitig wurden die Verfahren im Rahmen des OSS verbessert, um den bürokratischen Aufwand zu verringern.
Nutze Online-Buchhaltungen:
Benutzt du eine Online-Buchhaltung wie sevdesk oder auch Lexware Office, so hast Du nicht nur zu jeder Zeit und von überall deine Zahlen im Blick, sondern kannst auch mit der jeweils integrierten Elster-Schnittstelle problemlos direkt an das Finanzamt schicken. Lus, dass Dir solche Lösungen auch beim Erstellen einer Umsatzsteuererklärung bzw. Voranmeldung helfen.