Kann man als Privatperson eine Rechnung schreiben, ohne ein Gewerbe anzumelden? Das ist eine Frage, die sicher den einen oder anderen schon beschäftigt hat. Die einfache Antwort ist, theoretisch ja. Und zwar immer dann, wenn kein unternehmerisches Interesse vorliegt, die Tätigkeiten, die zu einer Rechnung führen könnten und nicht regelmäßig ausgeführt werden. Gewinne, die unterhalb von 600 Euro pro Jahr liegen, bleiben dann steuerfrei.
Rechnung als Privatperson: häufig eine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzamtes
Soweit die Theorie, in der Praxis dürfte es häufig eine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzamtes sein, ab wann eine selbstständige Tätigkeit angenommen wird, die einer Gewerbeanmeldung bedarf.
Ist also so eine Sache, aber wer wahrscheinlich 2-3 im Jahr in der Nachbarschaft kleinere Arbeiten in Garten oder Haus ausführt und der Gewinn überschaubar bleibt, der wird meistens nicht als Gewerbe angesehen werden.
Wer jedoch seine Tätigkeiten regelmäßig und mit Gewinnabsicht durchführt, der wird um eine Gewerbeanmeldung dann nicht herumkommen. In diesen Fall wird man nicht nur ein Gewerbe anmelden müssen, sondern man wird sich auch um eine ordnungsgemäße Buchhaltung kümmern müssen, hier lohnt dann der Blick auf entsprechende Online-Buchhaltungen wie zum Beispiel lexoffice.
Wenn Gewerbe, dann musst du dich um deine Buchhaltung kümmern
Ab einer Gewerbeanmeldung muss man sich dann natürlich fragen, ob eventuelle Erträge mit dem Aufwand in Einklang stehen. Denn neben der Buchhaltung muss man eventuelle Gewinne natürlich auch ab einen gewissen Punkt versteuern und es fallen auch Sozialabgaben an. Solange die Einnahme überschaubar bleiben, wird dies finanziell im Rahmen sein, aber man hat halt schon die Arbeit durch Buchhaltung, Rechnungswesen & Co.
Im Grundsatz und solange keine Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht vorliegt, kann man also als Privatperson eine Rechnung schreiben, aber es hängt immer vom Einzelfall ab und wie das Finanzamt dies beurteilt. Vermutlich wird das Finanzamt bei sehr geringen Beträgen in der Regel auch kein gesteigertes Interesse haben, da auch Behörden Aufwand und Ertrag in Einklang bringen möchten. Im Zweifel empfiehlt es sich einfach mal nachzufragen, das Finanzamt beißt ja nicht.
Ein ganz einfaches Beispiel wäre:
- Du verkaufst hier und da für einen keinen Betrag über Kleinanzeigen Sachen aus deinem Besitz, die du nicht mehr brauchst. Hier wird man sicher keine unternehmerische Absicht unterstellen.
- Du organisierst regelmäßig Waren und verkaufst diese über einen entsprechende Plattformen im Internet, dann wird man sehr wahrscheinlich von einem unternehmerischen Interesse ausgehen.
Mindestangaben bei einer privaten Rechnung
Wichtig ist, dass wenn Du als reine Privatperson eine Rechnung schreibst auch diese gewisse Mindestangaben enthalten sollte wie
- Anschrift des Rechnungsempfängers.
- Deine Anschrift.
- Umfang und Art der Dienstleistung mit Datum.
- Ebenso benötigst Du einen Hinweis, dass es sich um eine Privatrechnung handelt, welche nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Umsatzsteuer darfst du nicht berechnen. Machst du dies dennoch, so musst du entsprechende Beträge dem Finanzamt melden und abführen.
Zu beachten
Hinweis: die obigen Bemerkungen gelten für reine Privatpersonen. Freiberufler wie Autoren oder andere künstlerische Berufe, Ärzte und andere Gruppen, siehe die Übersicht hier, wäre noch mal ein anderer Fall.
Der Artikel dient nur der groben Orientierung. Ganz sicher gibt es viele Grenzfälle, die nicht ganz so einfach zu entscheiden sind. Hier empfiehlt es sich dann ein Gespräch mit dem Finanzamt zu führen, sodass man auf der sicheren Seite steht und abwägen kann, ob sich die eigene Tätigkeit denn wirklich lohnt.