Die Verhandlungen zum Lohn oder Gehalt bei der Einstellung sind oft eine Herausforderung. Steht dann endlich der gewünschte Betrag im Vertrag, stellt sich erst einmal eine Zufriedenheit ein. Das Netto wirkt dann jedoch sehr gering? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. So kann es auch in der Lohnbuchhaltung zu Fehlern kommen.
Bruttogehalt sollte grundsätzlich überprüft werden
Ein Zahlendreher beim Bruttogehalt, falsche Angaben bei den Zuschüssen oder Sonderzahlungen – es gibt viele Gründe dafür, dass das Bruttogehalt möglicherweise nicht korrekt in der Lohnabrechnung vermerkt ist. Daher sollte wirklich jeden Monat der Blick auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Hier ist zu prüfen, ob die vereinbarten Überstunden vermerkt sind und alle Zuschläge dazugerechnet wurden.
Viele Arbeitgeber stellen zudem einen Stundenzettel aus. Hier sind die geleisteten Stunden sowie die Überstunden vermerkt. Auch in diesem Bereich lohnt sich eine Kontrolle. Vor allem ist zu berücksichtigen, ob bei den Stunden auch Sonn- und Feiertagsarbeit berücksichtigt wurde.
Lohnsteuerklasse und Kinderfreibetrag kontrollieren
Normalerweise sind die Angaben zur Lohnsteuerklasse und dem Kinderfreibetrag fest vermerkt. Allerdings gibt es Anlässe, bei denen eine Änderung notwendig ist. Haben Arbeitnehmer noch ein Kind bekommen oder möglicherweise geheiratet oder sich scheiden lassen, kann dies die Änderung der Lohnsteuerklasse nach sich ziehen. Wird diese Änderung nicht durchgeführt, kann dies zu geringen Beträgen im Netto führen.
Veränderungen sollten der Lohnbuchhaltung möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch haben Arbeitnehmer einen Nachweis und können sich auf diesen beziehen.
Falsche Berechnungen unbedingt aufzeigen
Fehler können immer passieren und daher ist es empfehlenswert, die Lohnabrechnungen möglichst im Blick zu behalten und zu kontrollieren. Wenn dann wirkliche in Fehler gefunden wird, sollte dieser direkt aufgezeigt werden. Hier ist ein Widerspruch in schriftlicher Form zu empfehlen. Dieser wird an die zuständige Abteilung weitergeleitet. Im Widerspruch sollte bereits vermerkt werden, wo sich der Fehler befindet. So kann er direkt korrigiert werden.
Sollte die Anpassung nicht vorgenommen werden, haben Arbeitnehmer ein Recht darauf, bis vor das Arbeitsgericht zu gehen. Dafür ist es unbedingt zu empfehlen, sich an einen Fachanwalt zu wenden. Möglicherweise erzielt dieser auch eine Einigung mit dem Arbeitgeber, bevor es zu einem gerichtlichen Vorgehen kommt. Das ist im Interesse aller Seiten.