Der Verkauf von digitalen Produkten (Apps, eBooks, MP3, Grafiken…) ist eine Möglichkeit Geld zu verdienen und eignet sich für alle, die eben entsprechende Talente mitbringen oder man bietet Produkte Dritter an. Der Verkauf von digitalen Produkten eignet sich als Ergänzung für eine Webseite oder Blog, auch um sich etwas unabhängiger von schwankenden sonstigen Affiliate Einnahmen zu machen oder auch als eigenständiges Geschäftsmodell. Der Verkauf kann über relativ günstige fertige Shops, die speziell auf die Anforderungen von digitalen Produkten abgestimmt sind, erfolgen über kostenlose Tools wie dem WordPress Plugin WooCommerce und natürlich auch über Online Marktplätze, von Amazon bis hin zu Etsy.
Wer dies plant, der sollte allerdings nicht blind in dieses Projekt laufen. Vielmehr gilt es einiges zu beachten, was in diesem Artikel als Stichpunkte liefern möchte, die man dann im Detail nachforschen kann. Da hier rechtliche Aspekte betroffen sind, ist es immer empfehlenswert sich bei Spezialisten, wie etwa über Infoseiten von Rechtsanwälten, einzuholen.
Aber man braucht natürlich die Stichpunkte, auf die man achten sollte und die beim Verkauf von digitalen Produkten beachtet werden sollte – vor Online Stellung des eigenen Angebots! Sicherlich gibt es auch noch weitere Punkte, wie z.B. Datenschutzbestimmung etc., die zu beachten sind. Die Liste erhebt also keinen Anspruch auf Vollständigkeit, soll aber einen Einblick geben, denn nicht jeder kennt diese Punkte unbedingt. Einige davon gibt es ja auch erst seit wenigen Monaten.
1. Impressum
Jedes gewerbliche Angebot benötigt immer ein Impressum. Das dürfte sich aber mittlerweile herumgesprochen haben und dient jetzt nur der Vollständigkeit.
Ihr Stichwort für die weiterführende Recherche: Impressum
2. Das Widerrufsrecht für digitale Güter
Seite Juli 2014 gibt es auch ein Widerrufsrecht für digitale Produkte. Natürlich eine Katastrophe und bar jeder gesunden Logik, denn wie kann man als Anbieter kontrollieren, ob der Käufer das Produkt nicht doch verwendet. Daher wird man dies natürlich ausschließen wollen. Kunden kann man Lese- und Hörproben anbieten, Testzeiträume für Apps und Software – also genug Möglichkeiten, dass der Kunde alles vorher testen kann.
Es gibt aber die Möglichkeit für Shop Betreiber dies zu umgehen. Voraussetzung ist aber die Implementation einer Checkbox vor dem Auslösen des Bestell – Buttons. Diese darf nicht vormarkiert sein, sondern muss vom Kunden aktiv markiert werden. Mit dieser Checkbox muss der Kunde bestätigen, dass er ausdrücklich zustimmt, dass der Anbieter / Verkäufer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dass er – der Käufer – mit der Zustimmung des Beginns der Ausführung eines Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Natürlich kann man den Kaufprozess so gestalten, dass ein Kauf nur möglich ist, wenn der Kunde zustimmt. Alternativ kann man sich natürlich das Recht vorbehalten, die Lieferzeit auf 14 Tage zu verlängern. All dies muss dann aber natürlich in den Lieferbedingungen berücksichtigt werden.
Man muss auch hinzufügen, dass es bei all dem auch Sonderfälle gelten, so stellt sich die Frage, ob es auch dann Widerrufsrecht bei digitalen Gütern gibt, wenn diese manuell und nicht automatisiert versendet werden. Nicht alles, was digital versendet wird, fällt unter dieses „Widerrufsrecht“, aber in diesem Kontext geht es ja, um automatisierte Verkäufe und Prozesse in Download Shops bzw. über Marktplätze und dort wird es in der Regel zutreffen.
Und auch dann muss natürlich das Widerrufsrecht Musterformular zu finden sein, der Kunde muss ja schließlich wissen, auf was er verzichtet bevor verzichtet.
Ihr Stichwort für die weiterführende Recherche: Widerrufsrecht für digitale Güter
3. Informationspflichten
Wer digitale Produkte verkauft, der muss einiges an Informationspflichten beachten, z.T. müssen die beim Produkt direkt stehen, manches vielleicht auch in den AGBs. Alles aber muss immer leicht vom Besucher/Kunden eingesehen werden können, z.B. u.a.:
- der Kaufprozess und alles, was damit zu tun hat, ist im Detail zu beschreiben
- es müssen die Lieferzeiten angegeben werden
- die möglichen Bezahlverfahren, wovon mindestens ein für den Kunden kostenlos sein mzss
- es müssen die Voraussetzungen für das digitale Produkt bzw. seine Produkteigenschaften angegeben werden (z.B. Format, benötigte Software, unterstützte Betriebssysteme etc., je nach Produkt)
Ihr Stichwort für die weiterführende Recherche: Informationspflichten
4. Die EU – Mehrwertsteuer
Früher war die Welt einfacher, seit Januar aufwendiger und komplizierter. Im Blick die großen Konzerne, denen man die Möglichkeit entziehen wollte das günstige Mwst – Land in Europa als Standort zu wählen und Opfer sind die kleinen Shop Betreiber. Denn nun muss man für die verkauften Produkte, die Mehrwertsteuer berechnen, die im Lande des Käufers gilt. Hier hat man dann die Wahl, die jeweilige Steuer an die Finanzämter der einzelnen Kunden abzuführen oder einen sogenannten EU-Umsatzsteuer-One-Stop Shop, Stichwort: MOSS. Und dies muss man auch dann tun, wenn man national als Kleinunternehmer gilt, denn für den EU-Raum zählt dies nicht.
Bedeutet:
- noch mehr Bürokratie, denn die Mehrwertsteuer gilt es für die einzelnen Länder aufzuschlüsseln und korrekt zu berechnen. Außerdem muss man noch ein Extra Formular ausfüllen… man hat ja nix zu tun.
- da man ja kaum weiß und dies ist auch schwer herauszubekommen, aus welchem Land der Besucher kommt und man für private Endkunden ja den Endpreis angeben muss und es vermutlich auch keine Shop Software gibt, die das alles hinbekommt, hängt der erzielte Betrag vom Land des Käufers und dessen Mehrwertsteuer ab. Kommt der Kunde aus Ungarn, dann sind das 27%, also bleibt netto weniger.
Natürlich könnte man auch einfach den Bruttopreis passend anheben, aber dies ist verkaufstechnisch nicht unbedingt immer ideal.
Folge des Ganzen: mehr Bürokratie und Zeitaufwand, schwierige technische Umsetzung und mitunter auch finanziellen Verlust.
Lösung? Einfach nur in das eigene Land oder Nicht-EU Länder verkaufen. Zumindest wenn man ohnehin wenige Kunden aus dem EU-Raum hat und dann der Aufwand größer ist als der Ertrag eine sinnvolle Option und nicht wenige machen das ja auch so. Digitaler EU-Binnenmarkt absurd.
Ihr Stichwort für die weiterführende Recherche: MOSS und EU Mehrwertsteuer für digitale Güter
Einfach mal so loslegen und den eigenen digitalen Download Shop eröffnen, mag in manchen Ländern möglich sein, hier nicht. Erst mal gilt es alles zu verstehen, passende rechtssichere Texte zu haben und am Ende wird man durch noch mehr Bürokratie belohnt.
Trotzdem lohnt es sich natürlich oftmals digitale Produkte zu verkaufen, man muss sich aber vorbereiten und gewisse Punkte berücksichtigen, um nicht rechtliche Probleme zu bekommen.
Als erst recherchieren, dann online gehen.
Wegen der Gefahr von Abmahnungen wie auch anderer Rechts – Aspekte sollte man auch ernsthaft über eine Rechtsschutzversicherung für Selbständige nachdenken, sodass man bei Konflikten auf entsprechende Unterstützung zählen. Eine solche, eine private Rechtsschutzversicherung würde hier nicht greifen, Rechtsschutzversicherung für Selbständige / Gewerbe gibt es z.B. hier bei der ARAG, hier unbedingt und mindestens die Option „ARAG JuraCheck für Selbstständige“ markieren.